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Allgemeine Geschäftsbedingungen | Garantie, Hinweise und Widerrufsbelehrung

1. Allgemeine Vertragshinweise & Vertragsabschluss​

  1. Der Bestellende wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als «Auftraggeber» bezeichnet.

  2. Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Bestellung auslöst.

  3. Als «Auftragnehmer» (im nachfolgenden auch «wir», «uns») wird bezeichnet: ALPHA PRO Global Trading GmbH als Inhaberin der Webseite ZAUN-KAUF.CH.

  4. Geschäftsbedingungen (Gültigkeit): Der Auftraggeber erkennt mit seiner Auftragserteilung unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich an. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen, insbesondere mündliche Zusagen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  5. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Auftragnehmers (Montagearbeitern dürfen erst nach Bezahlung erfolgen).

  6. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn dieser von beiden Vertragspartnern akzeptiert wird.

  7. Jeder Auftrag wird mit unserer Auftragsbestätigung bestätigt. Erst nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als rechtskräftig geschlossen.

  8. Der Auftraggeber hat Kontroll- und Prüfungspflicht. Da eine Auftragsbestätigung oft viele Vereinbarungen beinhaltet, muss der Auftraggeber die finale Auftragsbestätigung kontrollieren und ist für die Korrektheit des Leistungsverzeichnisses verantwortlich.

  9. Alle Zeichnungen (auch die des Auftraggebers) sind nur Vorschläge und dienen lediglich als Planungshilfe für den Auftraggeber, um die Zusammenstellung der Elemente zu vereinfachen. Als verbindliches Auftragsdokument ist einzig und allein das Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers (Auftragsbestätigung / Rechnung) verpflichtend. Zeichnungen können Fehler beinhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Auftragsbestätigung genaustens zu überprüfen. Die Produktion einer Zaun- und Toranlage erfolgt gemäss dem finalen Leistungsverzeichnis.

  10. Falls durch den Auftragnehmer oder eine durch den Auftragnehmer beauftragte Person (Montagepartner / Partnerfirma) ein Aufmass erfolgt, hat der Auftraggeber Kontrollpflicht und ist für das korrekte Aufzeigen von Grundstücksgrenzen und den Zaunverlauf verantwortlich.

  11. Alle Fotos und Visualisierungen sind Beispiele. Verbindlich ist lediglich das Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers.

  12. Sofern der Auftraggeber die Ware auf elektronischen Weg bestellt, wird der Vertragstext von dem Auftragnehmer gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst der vorliegenden AGBs per E-Mail zugesandt.

  13. Angebote sind freibleibend und werden nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen wirksam. Die Auftragsbestätigung erfolgt unverzüglich auf elektronischem Weg nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG.

  14. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen begleitenden Angebotsunterlagen behält sich der Auftragnehmer urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Verändern, Vervielfältigen der Angebote ist unzulässig. Werden die Unterlagen des Auftragnehmers, ohne Erlaubnis, Dritten zur Verfügung gestellt, berechnet der Auftragnehmer einen Schadensersatz von CHF 120.- zzgl. MwSt. pro eingesetzte Arbeitsstunde, mindestens jedoch als Pauschale von CHF 350.- zzgl. MwSt.).

  15. Beim Rücktritt vom Vertrag werden Stornogebühren für entstandene Kosten berechnet. Der Minimalaufwand für die bereits erbrachte Abwicklung beträgt CHF 400.- CHF zzgl. MwSt.

2. Lieferbedingungen, Lieferzeit und Entladung (Bei Zaun- und Torbestellungen per Speditionslieferung)

  1. Die Lieferung erfolgt nur zu den Lieferbedingungen des Auftragnehmers. Bei der Lieferung von Zaunsystemen haben Auftraggeber einen zusätzlichen Aufwand und Verpflichtungen. Die Lieferungen von Zaun- und Torsystemen sind unflexibel.

  2. Untersuchungs- und Rügepflicht Art. 201 OR: Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware nach Erhalt zu prüfen, dabei ist bei der Anlieferung die Stretchfolie vollständig zu entfernen (bei Zaun- und Torsystemen, die per Spedition angeliefert werden). Eventuelle Mängel sind sofort anzuzeigen. Reklamationen sind per E-Mail zu senden an: info@zaun-kauf.ch.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware zu entladen und den Lieferschein selbst oder durch eine beauftragte Person zu unterschreiben.

  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Tag der Anlieferung er oder eine von ihm betraute Person anwesend ist.

  5. Die Ware wird, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zum Auftraggeber „bis Bordsteinkante“ geliefert. Der Fahrer hilft in der Regel bei der Entladung. Der Auftraggeber ist jedoch für das Entladen der Ware verantwortlich. Für die Entladung sollten Helfer oder ein Umzugsunternehmen/Dienstleister eingeplant werden.

  6. Nach erfolgter Lieferung ist der Auftraggeber verpflichtet die Elemente auszupacken und die Stretchfolie zu entfernen sowie eventuellen Produktionsstaub zu beseitigen (weitere Hinweise zum Produktionsstaub unter Punkt 6).

  7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die während der Entladung eintreten.

  8. Die Lieferung erfolgt in der Zeit zwischen 07.00 und 20.00 Uhr. Zeitfensterangaben dienen nur zur Orientierung als Planungshilfen. Einzuplanen ist der ganze Liefertag.

  9. Teillieferungen sind zulässig, soweit nichts Gegenteiliges ausgemacht wurde.

  10. Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich, werden jedoch mit äusserster Sorgfalt eingehalten, aber nicht gewährleistet.

  11. Ist bei Mitteilung der Änderung das bestellte Produkt bereits zum Teil gefertigt, so dass es durch uns voraussichtlich temporär nicht anderweitig verwendet werden kann, muss der ursprüngliche Auftrag bestehen bleiben, oder der Auftraggeber hat den vereinbarten bzw. verlangten Preis zu entrichten.

  12. Unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Auftragnehmers liegen verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch für Streiks, Pandemien, Aussperrung, Materialmangel und sonstige unvorhergesehene Betriebsstörungen, Verzögerung bei der Beförderung, etc.

  13. Überschreitungen der Lieferfristen stellen keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrecht vom Vertrag dar.

  14. Verspätete Lieferung: Bei der Lieferung von Zäunen und Toren, kann es vorkommen, dass sich Fertigungstermine oder Liefertermine verschieben können – in der Regel sind Artikel, die individuell angefertigt werden innerhalb von 6 Wochen abholbereit und lieferbar. Der Auftragnehmer nimmt ausdrücklich keine Aufträge mit einer Deadline an. Der Auftragnehmer bemüht sich, den Auftrag fristgerecht auszuliefern, weist jedoch darauf hin, dass keine Kosten in Zusammenhang mit einer verspäteten Lieferung übernommen werden können (Vertragsstrafen, Mitarbeiterkosten, genommener Urlaub, etc.).

  15. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

  16. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt durch den Auftragnehmer. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

  17. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über den Lieferstatus ausschliesslich per E-Mail.

  18. Falls der Auftraggeber in einem bestimmten Zeitraum die Ware nicht empfangen kann, ist es erforderlich den Auftragnehmer ausreichend vor dem Fertigungstermin darüber zu informieren. Die Stornierung eines bereits bestätigten Liefertermins ist nicht möglich. Falls der Auftraggeber dennoch die Avisierung verweigert, werden die Kosten einer neuen Lieferung entsprechend den entstandenen Kosten berechnet.

  19. Falls der Auftraggeber abwesend ist oder die Ware am vereinbarten Tag der Anlieferung nicht empfangen kann, sind alle entstandenen Kosten, die den Rücktransport, die Umladung, die Lagerung sowie den erneuten Transport betreffen vom Auftraggeber zu tragen.

  20. Lagerungskosten: ist der Auftraggeber verhindert die Ware über mehr als drei Kalenderwochen anzunehmen und verzögert dadurch die Lieferung, entstehen Kosten für die Lagerung. Nach Ablauf von drei Kalenderwochen, berechnen wir 1% der Auftragsvolumens.

3. Preispolitik und Zahlungen

  1. Sämtliche Angebote, Lieferzeiten und Preise sind freibleibend (siehe 1. Vertragsabschluss).

  2. Soll die Lieferung oder Leistung einige Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen und diesbezüglich Abwandlungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung vor.

  3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung gegen Vorkasse (Überweisung vorab).

  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. In diesem Fall berechnen wir Mahngebühren und Verzugszinsen seit Fälligkeit, sofern der kein höherer Schaden geltend gemacht werden kann.

  5. Individuell kalkulierte Preise, können von den aktuellen Preislisten abweichen.

 

4. Gewährleistung und Reklamation

  1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

  2. Produkte die gemäss dem Leistungsverzeichnis des Auftraggebers hergestellt worden sind, stellen keinen Mangel dar. Zeichnungen und Fotos sind keine Auftragsgrundlage und können vom Leistungsverzeichnis abweichen (siehe Kontroll- und Prüfungspflicht des Auftraggebers unter Punkt 1.).

  3. Falls für bestimmte Produkte eine Garantie seitens des Lieferanten besteht, ist diese in den Garantiebedingungen aufgeführt – siehe Punkt 5.

  4. Der Auftragnehmer ist unverzüglich über Mängel schriftlich zu informieren. Warenlieferungen sind vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Anlieferung zu überprüfen. Jede Reklamation wird per E-Mail verfasst, an: info@zaun-kauf.ch

  5. Für die Bearbeitung einer Reklamation sind aussagekräftige Fotos oder Videos sowie eine genaue Beschreibung der Mängelanzeige erforderlich.

  6. Die Beantwortung einer Reklamation kann bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen.  

  7. Falls zur Mängelbeseitigung eines fehlerhaften Produktes, eine Neuproduktion erforderlich ist, nimmt die Neuproduktion die gleiche Fertigungszeit, wie der ursprüngliche Fertigungstermin in Anspruch.

  8. Falls eine Rücksendung von reklamierten Artikeln erforderlich ist, ist der Auftraggeber für die Vorbereitung der Artikel zum Versand verantwortlich. Die Abholung und den Rücktransport in Bezug auf mangelhafte Waren, welche unter das gesetzliche Gewährleistungsrecht fallen, übernimmt der Auftragnehmer auf eigene Kosten.

  9. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Auftraggeber nur nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  10. Handelsübliche Qualitätsabweichungen bleiben vorbehalten. Sie stellen keine Mängel dar (siehe Produkteigenschaften und Hinweise).

  11. Werden die Unzulänglichkeiten bei der Verarbeitung erkennbar, ist die Verarbeitung sofort abzubrechen. Verarbeitete Waren können nicht reklamiert werden und allfällige Demontagekosten trägt der Auftraggeber.

  12. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen bei selbstverschuldetem Mangel durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, eigens durchgeführte Schweiss- und Bohrarbeiten, fehlerhafte oder nachlässige Anwendung, übermässiger Beanspruchung, mangelhaften Baugrund, es sei denn die Mängel sind auf Verursachen des Auftraggebers zurückzuführen.

  13. Für Schäden der vom Auftragnehmer gelieferten Waren haftet der Produktionsbetrieb unter Verwerfung weiterer Ansprüche wie folgt: Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer ausreichend Zeit zur Feststellung des behaupteten Mangels einzuräumen. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn eine Ersatzlieferung kann nicht vorgenommen werden.

  14. Es besteht grundsätzlich keine Gewährleistungspflicht für Schäden, die Aufgrund der stofflichen Beschaffenheit oder Abnutzung durch Gebrauch entstehen. Handelt der Auftraggeber im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit wird die Gewährleistungspflicht wegbedungen.

  15. Weitere Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Bei Konsumentengeschäften bleibt der Art. 210 OR unberührt. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

5. Garantie gemäss AGB des Lieferanten vom 25.11.2022

 

Der Auftragnehmer hat die Stellung eines Wiederverkäufers und bezieht seine Waren vom Lieferanten METALLZAUN.DE, Zuzela und Galus GbR, Flottenstrasse 24, 13407 Berlin, Deutschland, (nachfolgend «Lieferant»).

 

Gemäss AGB des Lieferanten vom 25.11.2022 (abrufbar unter: https://www.metallzaun.de/agb) garantiert der Lieferant was folgt:

  1. Der Lieferant versichert eine 20-Jährige Garantie (240 Monate) ab Lieferdatum des erworbenen Produkts.

  2. Die Produkte sind wartungsfrei und pflegefrei. Es ist nicht erforderlich spezielle Pflegemittel anzuwenden.

  3. Die Garantie sichert zu: keine Rostbildung, Lackhaftigkeit, Korrosionsschutz, Beständigkeit der Oberflächenbeschichtung.

  4. Anmeldung eines Garantiefalls: Die Anzeige eines Garantiefalls erfolgt per E-Mail an info@alpha-pro.ch.

  5. Die Garantie gilt für folgende Produkte: pulverbeschichtete Zaunfelder aus Aluminium mit Feinstruktur-Beschichtung, pulverbeschichtete Torfeldfüllungen aus Aluminium mit Feinstruktur-Beschichtung, pulverbeschichtete Zaunpfosten und Torpfosten aus Aluminium mit Feinstruktur-Beschichtung, pulverbeschichtete Körper der Briefkastensäulen aus Aluminium mit Feinstruktur-Beschichtung

  6. Die Garantie umfasst die Reparatur oder eine Neulieferung von Produkten die vom Garantiefall betroffen sind. Falls die Garantie innerhalb der 240 Monatefrist, ausserhalb des Gewährleistungszeitraums zum Tragen kommt, sind die in Zusammenhang mit der Demontage und Neumontage verbundenen Kosten die Sache des Auftraggebers.

  7. Die Garantie gilt nicht für: bewegliche Bauelemente wie Scharniere, Drückergarnituren, Griffe, Blenden, Bodenriegel, elektrisches Zubehör, Rollen, Schliessmechanismen, Bereiche der Einwurfschlitze, Paketboxen, Bereiche der Stellgliedhalter, mechanisch bearbeitete Oberflächen, mechanisch verursachte Schäden, durch extreme Witterung verursachte Schäden (z.B. Sturmschäden), Elemente die durch mangelhafte Montage Schäden aufweisen (bei offensichtlichen Mängeln, die durch fehlerhafte Montage entstanden sind, behalten wir uns vor, einen Nachweis anzufordern), Bereiche die durch mechanische Abnutzung beschädigt sind, Bereiche die mit selbstscheidenden Schrauben verarbeitet sind (z.B. Scharnierhalter), Bereiche die durch permanente Schmutz- oder Schlammeinwirkung verunreinigt sind (diese sollten regelmässig vom Schmutz befreit werden).

 

Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Garantie für die hiervor genannten Garantien gemäss Punkt 5, Ziff. 1 – 7 der AGB des Lieferanten.

 

Für die Rücksendung im Garantiefall gelten die AGB des Lieferanten.

6. Produkteigenschaften und Hinweise zu Zaun- und Torsystemen gemäss AGB des Lieferanten vom 25.11.2022

 

Gemäss AGB des Lieferanten vom 25.11.2022 garantiert der Lieferant was folgt:

  1. Individuell angefertigte Zäune und Tore können sich von Standarderzeugnissen unterscheiden (Maschung, Profilparameter, Ausstattung), da diese an den Kundenwunsch angepasst werden müssen. Minimale Abweichungen die keine Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Elemente betreffen, stellen keinen Mangel dar. Kleine ästhetische Abweichungen sind zumutbar.

  2. Torsysteme können unterschiedliche Anforderungen erfüllen: Übersteigschutz, besondere Öffnungsrichtungen (alle Tore haben als Standard 90° Scharniere), Anpassung an Gefälle, Anpassung an Automatikantriebe, besondere Pfostenparameter, Spezial-Zutrittstechnik, Übergreifschutz, besondere Bodenanschläge, Bodenriegel und Torfeststeller, etc. Sofern uns keine Informationen vorliegen, sind die angebotenen Tore als Standardtore dimensioniert. Der Auftraggeber ist für die Beschreibung der Anforderungen verantwortlich.

  3. Tore mit Bodenriegel verfügen über einen Standardbodenriegel, der von innen (Grundstückseite) entriegelt werden kann.

  4. Tore mit Automatikantrieb können ohne Zubehör für manuelle Tore ausgestattet (Riegel, Anschlag, etc.) werden, da dieses Zubehör durch die Automatikfunktion abgelöst werden kann.

  5. Sämtliche Bedienungsanleitungen für Antriebstechnik, elektrische Systeme wie Briefkastensäulen oder Kameras und Fernsprecher sowie Fundamentpläne, werden in elektronischer Form versendet.

  6. Die Montage von Toren und Zäunen ist von erfahrenen Monteuren/Fachfirmen durchzuführen. Der Monteur ist für die Einhaltung der Sicherheits- und Montagevorschriften verantwortlich. Das gilt insbesondere für die Antriebstechnik. Weitere Hinweise sind in der Bedienanleitung der Antriebstechnik enthalten.

  7. Angebotene Automatikantrieb-Sets für Tore, sind Vorschläge. Der Auftraggeber ist für die Wahl der Antriebstechnik verantwortlich. Nur die Angabe des Antriebmodells ist in Angeboten des Auftragnehmers verbindlich. Ausgepackte und bereits installierte Automatikantriebe können nicht umgetauscht werden. Der Auftragnehmer bietet keine Beratung für E-Antrieb-Zubehör an. Der Auftraggeber ist verpflichtet die passende Anlage zu planen, ggf. sind hier Gespräche mit dem Installateur erforderlich.

  8. Metall reagiert auf thermische Veränderungen. Daher kann es vorkommen, dass sich bei verändernden Temperaturen Elemente ausdehnen oder zusammenziehen. Dies ist kein Mangel, sondern ein physikalischer Prozess. Durch ein einfaches nachjustieren der regulierbaren Aufhängungen können Torflügel neureguliert werden.

  9. Zaun- und Torsysteme mit dichter Füllung: Bei Zaun- und Torflügeln mit dichter Profilanordnung kann es bei Stürmen oder an sehr windigen Standorten, bei starker Windeinwirkung zu einem Segeleffekt kommen. Die Zaunsysteme sind an Standorten mit starken Winden nicht geeignet. Im Falle einer Sturmwarnung ist es erforderlich die Zaun- und Torelemente abzustützen oder anderweitig gegen das Umfallen abzusichern. Sturmschäden sind Versicherungsfälle und stellen keine reklamierbaren Schäden dar. Bei einer Zaun- und Torhöhe über 1400 mm sollten keine blickdichten Zaun- und Tormodelle angewendet werden. Hier empfehlen wir Zaunmodelle mit einem grösseren Spalt zwischen den Profilen. Wünscht der Kunde dennoch eine volle, blickdichte Zaunfeldfüllung, so erfolgt das auf ausdrücklichen Kundenwunsch und ist von uns nicht empfohlen.

 

Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Garantie für die hiervor Produkteigenschaften und Hinweisen zu Zaun- und Torsystemen gemäss Punkt 6, Ziff. 1 – 9 der AGB des Lieferanten.

7. Vermittlung von Montagefirmen und externen Dienstleistern

  1. Wird ein externes Unternehmen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vermittelt, so werden nur die zur Erstellung eines Angebotes erforderlichen Kundendaten, wie Anschrift, Kontaktdaten und Informationen zur Dienstleistungsart, gemäss den Datenschutzbestimmungen an den Dienstleister weitergegeben.

  2. Der Auftragnehmer fungiert ausschliesslich als Lieferant und ist für die Lieferung oder die Übergabe der Waren verantwortlich. Der Auftragnehmer bietet KEINE Montage- und Bauleistungen an.

  3. Fragt der Auftraggeber nach einem Angebot für Montagedienstleistung der angebotenen Waren, so überprüft der Auftragnehmer die Verfügbarkeit in der Region. Steht ein externes Unternehmen für die Erbringung der gewünschten Dienstleistungen zur Verfügung, so vermittelt der Auftragnehmer dieses Dienstleistungsangebot an den Auftraggeber. Falls der Auftraggeber die durch den Dritten angebotene Dienstleistung beauftragt, so wird der Dienstleistungsanteil von dem externen Unternehmen gesondert abgerechnet.

  4. Beauftragt der Auftraggeber die Lieferung oder die Übergabe einer Ware mit Dienstleistung durch einen externen Dienstleister, so ist der Auftragnehmer für die Lieferung / Übergabe der mangelfreien Ware verantwortlich. Reklamationen, die die Montagedienstleistung betreffen, sind an den externen Dienstleister zu richten. Reklamationen, die Mängel an der Ware betreffen, sind an den Auftragnehmer zu richten.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt.

 

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Anwendbares Recht ist Schweizerisches Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Basel-Stadt, Schweiz.

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